Eine weitere Neuerung die das Jahr 2022 mit sich bring ist die Erhöhung der Sachbezugsgrenze von bisher 44 € auf 50 €.
Sachbezüge an Arbeitnehmer werden gerne in Form von Gutscheinen gewährt. Hier ist zum 01.01.2022 die Übergangsfrist ausgelaufen, es gelten nun die verschärften Vorschriften. Gutscheine müssen ab dem 01.01.2022 die folgenden Kriterien erfüllen:
- Der Gutschein ist auf ein Bestimmtes Warensortiment begrenzt, z. B. Kinokarten, Gutscheine für Streaming-Dienste oder
- der Gutschein ist nur beim Gutscheinaussteller bzw. bei einer inländischen Ladenkette einzulösen, z. B. ein Gutschein vom Restaurant gegenüber, ein Gutschein einer Supermarkt-Kette im Inland. (Sobald der Gutschein bei einer Filiale der Supermarkt-Kette im Ausland einlösbar ist, gilt dieser nicht mehr als Sachbezug.)
In beiden vorgenannten Fällen muss auch die Barauszahlung des Gutscheins ausgeschlossen sein.
Achtung: Ein klassischer „Amazon-Gutschein“ kann ab dem 01.01.2022 nicht mehr als Sachbezug gewährt werden, da dieser für alle auf der Handelsplattform angebotenen Waren und bei allen dort aktiven Händlern eingelöst werden kann.