Erholungsbeihilfe

In der heutigen Zeit suchen Arbeitgeber immer häufiger nach verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten für die Lohn- und Gehaltszahlungen Ihrer Mitarbeiter.

Hierzu zählt auch die Erholungsbeihilfe. Diese kann zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn (auch bei Teilzeitkräften und Minijobbern) gezahlt werden. Allerdings sollten die folgenden jährlichen Höchstbeträge nicht überschritten werden:

- für den Arbeitnehmer 156 EUR,

- für den Ehe-/Lebenspartner 104 EUR und

- für jedes Kind 52 EUR

Die Erholungsbeihilfe ist vor allem wegen der Sozialversicherungsfreiheit beliebt. Außerdem ist sie mit der pauschalen Lohnsteuer 25% zu versteuern. Wobei der Arbeitgeber diese auf den Mitarbeiter umwälzen könnte. Als Arbeitgeber sollten Sie jedoch darauf achten, dass ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Urlaub des Mitarbeiters und der Auszahlung stehen. Im Besten Fall fordern Sie entsprechende Belege vom Mitarbeiter über die Verwendung des Betrages an.

27.01.2020