Neue Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Mit seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 hat das Finanzamt nun sein bereits vor längerer Zeit angekündigtes Vorhaben, die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung anzupassen, in die Tat umgesetzt.

Bisher ist die Finanzverwaltung bei diesen Wirtschaftsgütern von einer Nutzungsdauer von 3 Jahren ausgegangen, welche nun, mit Wirkung ab dem 01.01.2021, auf 1 Jahr verkürzt wurde.
 
Die Aufwendungen für ein erworbenes Wirtschaftsgut (mit Nettoanschaffungskosten über 800 EUR), die bisher im Rahmen der Abschreibungen auf 3 Jahre verteilt werden mussten, können nun im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt werden.

Hier ein Beispiel:
Der Unternehmer erwirbt im Januar 2020 ein Notebook, mit Nettoanschaffungskosten in Höhe von 3.000 EUR.

Bisher konnten jährlich 1/3, also 1.000 EUR, im Rahmen der Abschreibungen als Aufwand geltend gemacht werden.

Wenn der Unternehmer nun im Januar 2021 ein Notebook, mit Nettoanschaffungskosten in Höhe von 3.000 EUR erwirbt, können die vollen Anschaffungskoten im Jahr 2021 im Rahmen der Abschreibung als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Die bisher bestehenden Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (eigenständig nutzbares Wirtschaftsgut, mit Anschaffungskosten zwischen 150 EUR und 800 EUR netto) bleiben hiervon unberührt.

07.06.2021